Aus der Gemeinde
Gebäudeaufnahmen durch das Vermessungsamt
Nachdem im Neubaugebiet Ghai die Gebäude aufgenommen wurden und bei den Eigentümern entsprechende Rechnungen eingegangen sind, erhielt das Rathaus Anfragen, die wir hier nochmals allgemein beantworten. Auf die Durchführung der Vermessungsarbeiten wurde im Mitteilungsblatt vom 20.Juli 2001 hingewiesen. Die gesetzliche Grundlage für Gebäudeaufnahmen sind die §§ 4 und 5 des Vermessungsgesetzes. Danach ist der Grundstückseigentümer verpflichtet beim staatlichen Vermessungsamt anzuzeigen, wenn ein Bauwerk errichtet, in seiner Grundfläche oder wesentlichen Zweckbestimmung verändert oder abgebrochen worden ist. Wenn eine solche Anzeige nicht gemacht wurde, ist das Vermessungsamt bzw. ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, in diesem Fall das Vermessungsbüro Hermann Koch aus Heilbronn, berechtigt und verpflichtet, die eingetretene Veränderung von Amtswegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Das vom Vermessungsamt geführte Liegenschaftskataster enthält als einziges amtliches Flurstücksverzeichnis die vollständige Beschreibung und Darstellung aller Flurstücke und Gebäude nach Ihrer Lage und räumlichen Abgrenzung. Werden durch Handlung der Grundstückseigentümer (Errichtung von Gebäuden) die Flurstücke in den obigen Angaben verändert, ohne dass diese Änderung erfasst wird, kann das Liegenschaftskataster in kurzer Zeit seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, nämlich den tatsächlichen Zustand nachzuweisen. Auch die Ermittlung und der Nachweis eventueller Grenzüberschreitungen durch Bauwerke wäre dann nicht mehr gegeben. Der Grundstückseigentümer hat also ein tatsächliches und rechtliches Interesse an der Tatsachentreue der im Liegenschaftskataster enthaltenen und von dort in das Grundbuch übernommenen Angaben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für den Eigentümer auch die Gebührenpflicht für Gebäudeaufnahmen festgelegt. Die Gebühr ( im Durchschnitt 500.- bis 600.-DM) wird aus den Baukosten errechnet. Die gesamte Gebühr bleibt auch gleich hoch, wenn wie im Fall Ghai die Aufnahme zunächst durch ein Vermessungsbüro und die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters dann durch das Vermessungsamt erfolgt.
Das Vermessungsbüro Koch (Tel. 0 71 31/5 82 30-0) und das Vermessungsamt (Tel. 58 02 82) sind gerne zu weiteren Auskünften bereit.