Gestattung

Veranstaltungen mit Alkoholausschank – Inkrafttreten des neuen Landesgaststättengesetzes zum 1.1.2026

Zum 01.01.2026 tritt das neue Landesgaststättengesetz LGastG in Kraft, d. h. dass sich die Form der bisherigen GESTATTUNG ändert.

Hierzu ein Auszug aus dem Gesetzesbeschluss: §2 – Anzeigepflicht, Anzeigefrist … (2) Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen …

Hierfür hat eine schriftliche Anzeige bei der Gemeindeverwaltung spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen. Die Anzeige ist per E-Mail ausreichend.

Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular per E-Mail an: gemeinde(@)rosengarten.de.

Anzeigeformular

Die bisherige schriftliche Bestätigung der Gestattung nach § 12 GastG durch die Gemeindeverwaltung entfällt hiermit. Für die Bearbeitung und Weiterleitung gem. § 4 Abs. 2 LGastG wird weiterhin eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro erhoben.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.