Öffentliche Zustellungen
Hinweis
Öffentliche Zustellungen erfolgen gemäß § 11 Abs. 2 LVwZG und § 41 LVwVfG. Als Stelle einer Benachrichtigung der öffentlichen Zustellung wird für die Gemeinde Rosengarten ortsüblich das örtliche Mitteilungsblatt und zeitgleich die Bekanntmachung auf dieser Homepage bestimmt. Diese Vorgehensweise der Bekanntmachung ist nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Rosengarten entsprechend.