Aus der Gemeinde
Vorauszahlungsrate für Grund- und Gewerbesteuer fällig
Die Gemeindeverwaltung ist nach § 240 der Abgabenordnung verpflichtet, für verspätet eingehende Zahlungen Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben. Wir bitten deshalb um pünktliche und termingerechte Zahlung.
Steuerpflichtige, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, brauchen nichts zu unternehmen - die fälligen Beträge werden automatisch abgebucht.
Bei Überweisungen bitten wir um Angabe des Buchungszeichens, z. B. 5.0100. ... bzw. 5.0101. ... .