Umweltschutz

Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Gemeinde Rosengarten

Gemeinde Rosengarten

Polizeiverordnung gegen Lärmbelästigung, umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung).

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG).

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

(4) Zu den öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grün- und Erholungsanlagen zählen auch die dazugehörigen Einrichtungen. Das sind alle Gegenstände, die zur zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Papierkörbe, Spielgeräte, Wartehäuschen, Schaltschränke, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten, Pfosten und Beschilderungen. Außerdem gehören dazu auch Bäume oder bauliche oder sonstige Anlagen wie Gebäudeeinfriedungen, Stützmauern, Schutzgitter, abgestellte Gegenstände sowie alle anderen damit vergleichbaren Einrichtungen und Gegenstände, die an öffentlichen Straßen, Gehwegen oder Anlagen angrenzen und von dort aus einsehbar sind.

(5) Plakatieren ist das Anbringen von Anschlägen oder Folien, die keine Werbeanlagen im Sinne des öffentlichen Baurechts darstellen. Dem Plakatieren steht das Anbringen von Spruchbändern sowie das Bemalen und Beschriften gleich.

Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenem Fenster oder Türen, auf offenem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3
Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden und von Natur-und Landschaftsschutzgebieten darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4
Lärm von Bolz-, Spiel und Grillplätzen

(1) Bolz- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr und zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr nicht benützt werden.

(2) Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Lärmanlagenverordnung, unberührt.

(4) Grillplätze, die weniger als 100 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 8 Uhr nicht benützt werden.

§ 5
Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV-), bleiben unberührt.

§ 6
Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7
Wertstoffsammelbehälter

Wertstoffsammelbehälter dürfen montags bis samstags nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf nicht erlaubt.

§ 8
Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 9
Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen

(1) Das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

(2) Die Vorschriften der Abwassersatzung bleiben unberührt.

§ 10
Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11
Verkauf von Lebensmitteln im Freien

(1) Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

(2) Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12
Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie generell im Wald und in Naturschutzgebieten Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf sicher auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 13
Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 14
Belästigung durch Ausdünstung u.Ä.

(1) Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

(2) Die Vorschriften der Düngeverordnung bleiben unberührt.

§ 15
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt

  • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
  • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 16
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

(1) Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

(2) Die Vorschriften des Straßengesetzes bleiben unberührt.

§ 17
Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

§ 18
Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. Einrichtungen, insbesondere Wartehäuschen, Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen oder zu verunreinigen,
5. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen
6. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
7. der Aufenthalt zum Zweck des Umschlags oder der Unterstützung des Umschlags von Betäubungsmitteln,
8. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

(2) Auf Kinderspielplätzen und im Grundschulbereich dürfen sich Angetrunkene und Betrunkene nicht aufhalten.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetztes bleiben unberührt.

Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 19
Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten oder zu befahren;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten sonstigen Plätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Spielfelder der Sportplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)
oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Die auf den Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 20
Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 21
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zu Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 aus Gaststätten- und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Bolz-, Spiel und Grillplätze benützt,
4. entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden
6. entgegen § 7 Wertstoffsammelbehälter benützt,
7. entgegen § 8 außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Fahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut oder unnötig schließt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,
8. entgegen § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt oder wäscht,
9. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
10. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
11. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
12. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
13. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
14. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
15. entgegen §14 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
16. entgegen § 15 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
17. entgegen § 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
18. entgegen § 17 Bienenstände aufstellt,
19. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
20. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
21. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
22. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Einrichtungen zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt oder verunreinigt,
23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
25. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 sich zum Zweck des Umschlags oder der Unterstützung des Umschlags von Betäubungsmitteln aufhält,
26. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
27. entgegen § 18 Abs. 2 sich in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand auf Kinderspielplätzen aufhält,
28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt oder befährt,
29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert,
30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten sonstigen Plätze spielt oder sportliche Übungen treibt
31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
33. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Spielfelder der Sportplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
34. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
35. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer und Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt
36. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
37. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
38. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
39. entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
40. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 20 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 20 Abs. 3 anbringt,

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 21 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens
5 € und höchstens 5.000,00 € und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 € geahndet werden.

§ 23
Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 02. September 1988 außer Kraft.

Rosengarten, den 11.12.2000
Ortspolizeibehörde

gez. König
Bürgermeister

zuletzt geändert am 12.03.2012